Lieferbedingungen
1. Angebot und Umfang der Lieferung
Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des des Lieferers maßgebend. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Abreden müssen vom Lieferer ebenfalls schriftlich anerkannt werden.
Die in Drucksachen, dem Angebot und der Auftragsbestätigung enthaltenen Unterlagen, wie Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, Maß- und Ge- wichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mehr- und Mindergewichte und -lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unter- lagen, wie Zeichnungen, Modelle, Lehren, Muster oder der gleichen.
2. Preis und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein.
Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne darüber hinaus- gehende Verbindlichkeit des Lieferers. Versicherung gegen Transportschäden führt der Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers für dessen Rechnung aus. Bei frachtfreier Zurücksendung unbeschädigten Verpackungsmaterials wird die Hälfte des berechneten Verpackungspreises vergütet.
Die Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, bar ohne jeden Abzug frei Zahl- stelle des Lieferers zu leisten.
a) bei laufender Geschäftsbedingung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum;
b) bei erstmaliger Geschäftsverbindung, Reparaturen und dergleichen im voraus oder bei Versandbereitschaft;
c) kleinere Beträge werden der Sendung nachgenommen;
d) bei Auslandslieferungen nach besonderer Vereinbarung.
Die Zahlungen bei Lieferung von Großaufträgen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart:
1/3 nach Erhalt der Auftragsbestätigung,
1/3 bei Versand bzw. Anzeige der Versandbereitschaft,
1/3 30 Tage nach Rechnungsdatum.
Teillieferungen werden sofort berechnet.
Montagekosten sind sofort nach Erhalt der Rechnung zahlbar.
Scheck und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen wird – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – eine Verzugsentschädigung in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und -spesen für offene Geschäftskredite berechnet. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Zahlungsverzug des Bestellers oder eine nicht genügende Auskunft berechtigen den Lieferer, Vorauszahlungen für noch ausstehende Lieferungen aller laufenden Aufträge zu beanspruchen.
Wenn eine Sistierung des Vertrages vereinbart wird, ist der festgelegte Preis unter Abzug der direkten Kosten für die vom Lieferer bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch auszuführenden Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar.
3. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Zahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behält sich der Lieferer das Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor. Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Besteller kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Lieferer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Lieferer und Besteller schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Lieferer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Besteller bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.
Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Lieferer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Lieferer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus einem Wiederverkauf der Vorbehalts- ware an den Lieferer ab und zwar auch in soweit, als die Ware verarbeitet ist.
Erhält das Verarbeitungsprodukt neben der Verarbeitungsware des Lieferers nur solche Gegenstände, die entweder dem Besteller gehören oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Besteller die gesamte Kaufpreisforderung an den Lieferer ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere andere Lieferanten steht dem Lieferanten ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältbis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbei- teten Gegenstände.
Soweit die Gesamtforderung des Lieferers durch solche Abtretungen zu mehr als 125% zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Bestellers nach Auswahl des Lieferers freigeben.
Der Besteller kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferer gegen- über nachkommt, bis zu Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck oder Wechselprotest oder einer Pfändung erlischt das Recht zum Wiederverkauf oder Verarbeitung der Ware und zu Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.
Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlung gestatte wurde, kein Rücktritt vom Vertrag.
4. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen – gleichviel, ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten – z.B. Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen und anderer unverschuldeter Verzögerung in der Fertigstellung von Lieferteilen, Betriebsstörungen, Ausschußwaren, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Bau- und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Derartige Hindernisse sind vom Lieferer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt.
Eine Verzugsentschädigung wird nicht gewährt.
Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so werden dem Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten – bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens ½ vom Hundert des auf die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages – für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand außerhalb seines Werkes zu lagern.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung und Montage vereinbart wurde.
Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich nach dem Empfang der Ware dem Lieferer schriftlich anzuzeigen.
6. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiter Ansprüche wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich vom Lieferer nach seiner Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 6 Monaten, bei Tag- und Nachtbetrieb innerhalb 3 Monaten, vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges an nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechten, vom Lieferer beschafften Baustoffes oder mangelhafter Ausführung, sich als unbrauchbar erwiesen oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Vorraussetzung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln gelten zu machen, erlischt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Garantiefrist.
Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen oder der Ersatzlieferung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Beanstandete Teile sind dem Lieferer erst auf seine Anforderung zurückzusenden.
Die Fracht für die beanstandeten Teile trägt der Besteller. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhaft oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Witterungs- und Natureinflüsse einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Bei Lieferung von Einzelteilen haftet der Lieferer nur für zeichnungsgemäße Ausführung.
Für ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Garantiefrist für die ursprüngliche Lieferung.
Die Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommen werden.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sowie von Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen.
7. Rücktrittrecht und sonstige Rechte
Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn dem Lieferer die Lieferung völlig unmöglich wird, wenn der im Verzug befindliche Lieferer schuldhaft eine ihm mit Rücktrittsdrohung gesetzte ausreichende Nachfrist hat verstreichen lassen, wenn der Lieferer schuldhaft eine ihm gestellte ausreichende Nachfrist für die Behebung eines vom ihm zu vertretenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nachbesserung sich als unmöglich erweist.
Unvorhergesehende Ereignisse im Sinne der Ziffer 4. die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigten den Lieferer unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt, wenn seit Auftragserteilung die wirtschaftlichen Verhältnisse sich so erheblich verändert haben, dass dem Lieferer die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
Außer dem vorstehenden Rücktrittsrecht und den in Ziffer 6. festgelegten Ansprüchen kann der Besteller keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit dem Liefervertrag oder mit dem Liefergegenstand zusammenhängen, gegen den Lieferer geltend machen, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund er sich beruft.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Lieferers.
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
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